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   BGH, 08.11.2011 - 1 StR 231/11   

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https://dejure.org/2011,666
BGH, 08.11.2011 - 1 StR 231/11 (https://dejure.org/2011,666)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2011 - 1 StR 231/11 (https://dejure.org/2011,666)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2011 - 1 StR 231/11 (https://dejure.org/2011,666)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 66b Abs. 2 StGB; Art. 5 EMRK; Art. 7 EMRK; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 104 GG
    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Anwendung nach der Maßgabe des Grundsatzurteils des Bundesverfassungsgerichts)

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gegen einen wegen Totschlags Verurteilten ist rechtsfehlerfrei

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine nachträgliche Sicherungsverwahrung nach zweifachem Totschlag

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Totschläger erhält keine Sicherungsverwahrung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 08.11.2011 - 1 StR 231/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings § 66b Abs. 2 StGB in der oben genannten Fassung mit Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - für verfassungswidrig - weil für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG - erklärt.

    "Das Bundesverfassungsgericht hat alle Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung und damit auch § 66b Abs. 2 StGB, auf den die Staatsanwaltschaft ihren Unterbringungsantrag stützt und dessen Verletzung sie mit ihrer Revision rügt, für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, Urt. vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10).

    Zudem besteht nach den Urteilsgründen in der Person des Verurteilten keine psychische Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 04.05.2011 (2 BvR 2365/09 u.a.) Rdnr. 151f).

  • BVerfG, 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung; Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus BGH, 08.11.2011 - 1 StR 231/11
    Während der Weitergeltung der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung ist deshalb insoweit auf das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Therapieunterbringungsgesetz zurückzugreifen (zur Verfassungsgerichtsrechtsprechung BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 - 2 BvR 2846/09, Rn. 17 ff., und vom 15. September 2011 - 2 BvR 1516/11, Rn. 22 ff.).

    Danach kommt die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung in Fällen des § 66b Abs. 2 StGB und - wie das Bundesverfassungsgericht unlängst klargestellt hat (Beschl. vom 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09) - des § 66b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB nur in Betracht, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewaltoder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) MRK, konkretisiert durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG, leidet.

  • BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich befristete Fortdauer der

    Auszug aus BGH, 08.11.2011 - 1 StR 231/11
    Während der Weitergeltung der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung ist deshalb insoweit auf das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Therapieunterbringungsgesetz zurückzugreifen (zur Verfassungsgerichtsrechtsprechung BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 - 2 BvR 2846/09, Rn. 17 ff., und vom 15. September 2011 - 2 BvR 1516/11, Rn. 22 ff.).
  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 160/12

    Über den "Westparkmörder" ist neu zu befinden

    Namentlich die rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung kann nur dann noch als verhältnismäßig angesehen werden, wenn auch der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt ist und weiter die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK erfüllt sind (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - 5 StR 52/11); das heißt, dass der Betroffene an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThuG) leidet (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 5 StR 369/10; Senatsurteile vom 8. November 2011 - 1 StR 231/11 und vom 7. August 2012 - 1 StR 98/12; vgl. zum Begriff "psychisch Kranker" auch Urteil der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. April 2012 - endgültig seit 19. Juli 2012 - in der Rechtsache B. gegen Deutschland - Individualbeschwerde 61272/09 Ziffer 67 ff.).
  • BGH, 18.07.2018 - 1 StR 122/18

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (Voraussetzungen)

    Darüber hinaus ist es für die rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK Voraussetzung, dass der Betroffene an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. August 2016 - 2 StR 4/16; Beschluss vom 24. Mai 2011 - 5 StR 369/10; Urteile vom 8. November 2011 - 1 StR 231/11 und vom 7. August 2012 - 1 StR 98/12; vgl. zum Begriff "psychisch Kranker' auch Urteil der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. April 2012 - endgültig seit 19. Juli 2012 - in der Rechtssache B. gegen Deutschland - Individualbeschwerde 61272/09 Ziffer 67 ff.).
  • BGH, 11.08.2016 - 2 StR 4/16

    Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

    Darüber hinaus ist für die rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK Voraussetzung, dass der Betroffene an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 5 StR 369/10; Urteile vom 8. November 2011 - 1 StR 231/11 und vom 7. August 2012 - 1 StR 98/12; vgl. zum Begriff "psychisch Kranker' auch Urteil der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. April 2012 - endgültig seit 19. Juli 2012 - in der Rechtssache B. gegen Deutschland - Individualbeschwerde 61272/09 Ziffer 67 ff.).
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